Gesetze / Regelbedarfsermittlungsgesetz
RBEG§ 8 Regelbedarfsstufen
Stand: 01.01.2021
Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021
1.
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt,
2.
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die
a)
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder
b)
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
3.
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung),
4.
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
5.
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
6.
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Wird zitiert von 83 Entscheidungen zu § 8 RBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 16.01.2014 – L 9 SO 40/13
- BVerfG, 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums; hier: Vereinbarkeit der Leistungen für den Regelbedarf mit dem GrundgesetzZitiert von 298
- VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1554/18Richterbesoldung: Keine verfassungswidrige Alimentation in der Besoldungsgruppe R 2 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1553/18Zitiert von 7
- VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1555/18
- SG Karlsruhe, 11.10.2012 – S 4 SO 4354/11
Zuletzt entschieden
- SG Karlsruhe, 10.02.2026 – S 12 AY 392/26 ERZitiert von 1
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 30/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 - Mehrbedarf - Aufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-PandemieZitiert von 6
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 RBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.